Auf Wunsch können folgende Sperren eingerichtet werden:
Übermittlungssperren
- einfache Auskünfte über Internet
- Jubiläumsdaten (gilt nicht innerhalb der Behörde: z.B. Gratulation durch Bürgermeister)
- Wahlwerbung
- Werbung für die Bundeswehr
- Adressbuchverlage
- Auskunft an Kirchen bei konfessionsverschiedenen Ehen
Auskunftssperren
- wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen (§ 51 Abs. 1 BGM).
Ein berechtigtes Interesse muss zwingend im Antrag begründet werden!